, Loosli Stephan

Pensionskasse bei kleinen Pensen

BVG und deine kirchliche Anstellung in Kleinpensen

Auszug aus dem Kreisschreiben des Synodalrates vom 07/2024

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Informiere dich allenfals bei der Personalabteilung deines Arbeitgebers oder bei Refbejuso. Möglicherweise wäre auch der Rechtsdienst Refbejuso oder die juristische Beratung der Unabhängigen Beratungsstelle Pfarramt - Katechetik - Sozialdiakonie der Richtige Ort für Auskunft oder Beratung. 





Kirchliche Mitarbeitende haben oft mehrere Anstellungs verhältnisse. Wird in den einzelnen  Arbeitsverhältnissen die BVG-Eintrittsschwelle  von CHF 22 050.– nicht erreicht, sind sie nicht  obligatorisch in einer Pensionskasse versichert.  Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig  versichern zu lassen. Die Arbeitgebenden haben  dabei auch die Hälfte der Beiträge zu leisten. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40; BVG) regelt, dass Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgebenden einen Jahreslohn von mehr als CHF 22 050.– beziehen (sog. BVG-Eintrittsschwelle), der obligatorischen beruflichen Versicherung unterstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG). Sobald Arbeitnehmende einen Jahreslohn von mehr als CHF 22 050.– erzielen, sind sie folglich automatisch gemäss BVG versichert und die Arbeitgebenden haben sie bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Kirchliche Mitarbeitende haben oft mehrere Anstellungsverhältnisse in verschiedenen Kirchgemeinden. Wird in den einzelnen Arbeitsverhältnissen die BVG-Eintrittsschwelle nicht erreicht, unterstehen sie folglich nicht der obligatorischen beruflichen Versicherung. Dies führt  immer wieder zu Unsicherheiten. In diesem Zusammenhang ist die freiwillige berufliche Versicherung bei Mehrfachbeschäftigungen nach Artikel 46 BVG zu beachten. Nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmende, die im Dienst mehrerer Arbeitgebender stehen und deren gesamter Jahreslohn CHF 22 050.– übersteigt, können sich freiwillig versichern lassen. Einerseits können sie sich bei der Auffangeinrichtung versichern lassen. Andererseits  haben sie die Möglichkeit, sich bei einer Vorsorgeeinrichtung  eines ihrer Arbeitgebenden versichern zu lassen, sofern die  reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung dies vorsehen (vgl. Art. 46 Abs. 1 BVG). Ist die arbeitnehmende Person bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, hat sie die Möglichkeit, sich bei dieser Vorsorgeeinrichtung (sofern es die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung nicht ausschliessen) oder bei der Auffangeinrichtung  zusätzlich für den Lohn, den sie von den anderen Arbeitgebenden erhält, versichern zu lassen (vgl. Art. 46 Abs.  2 BVG). Diese Bestimmung kommt insbesondere zur  Anwendung, wenn die arbeitnehmende Person eine Hauptanstellung hat, bei der sie obligatorisch bei der beruflichen Vorsorge versichert ist und daneben im Nebenverdienst noch ein Einkommen erzielt, das unter der BVG-Eintrittsschwelle liegt. Diesfalls kann die arbeitnehmende Person verlangen, dass der Lohn aus dem Nebenverdienst auch versichert wird (vgl. GEISER THOMAS/SENTI CHRISTOPH, in: Schneider Jacques-André/Geiser Thomas/Gächter Thomas (Hrsg.), BVG und FZG, Bundesgesetze über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 46 N 14). Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 46 Absatz 1 oder Absatz 2 BVG gegeben, können sich Arbeitnehmende bei der beruflichen Vorsorge versichern, obschon sie nicht dem Obligatorium unterstehen. Die Arbeitnehmenden  können jederzeit, auch gegen den Willen der  Arbeitgebenden, der freiwilligen beruflichen Versicherung beitreten und diese auch wieder beenden. Indessen kann ein Beitritt nicht rückwirkend erfolgen. Wer sich nach Artikel 46 BVG freiwillig versichern lassen will, muss dies der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung gegenüber erklären. Gemäss den Vorsorgereglementen muss die meistens schriftlich geschehen (vgl. GEISER  THOMAS/ SENTI CHRISTOPH, a. a. O., Art. 46 N 7 und 17ff). Die arbeitnehmende Person kann wählen, ob sie sich bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung einer ihrer Arbeitgebenden, versichern will. Die Vorsorgeeinrichtung muss die arbeitnehmende Person jedoch nur versichern, wenn dies in ihren reglementarischen Bestimmungen vorgesehen ist (vgl. GEISER THOMAS/SENTI CHRISTOPH, a. a. O., Art. 46 N 30). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wirkt im Auftrag des Bundes und fungiert als Auffangbecken der zweiten Säule. Sie versichert u.a. auch Arbeitnehmende, die nicht obligatorisch BVG-versichert sind, sich aber freiwillig versichern möchten (vgl. www.aeis.ch). Nutzen Arbeitnehmende die Versicherungsmöglichkeit gemäss Artikel 46 BVG, haben sie Anspruch darauf, dass die Arbeitgebenden sich an den Beiträgen beteiligen (vgl. GEISER THOMAS/SENTI CHRISTOPH, a. a. O., Art. 46 N 22f). Wenn Arbeitnehmende Beiträge direkt an eine Vorsorge einrichtung bezahlen, schulden die Arbeitgebenden  jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihnen  bezogenen Lohn entfallen (vgl. Art. 46 Abs. 3 BVG).